§ 1 Name und Sitz

(1) Der Kreissportverband Plön e.V. (KSV) ist ein Zusammenschluss der im Kreis Plön ansässigen Turn- und Sportvereine (Vereine) und Kreisfachverbände.

(2) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel unter der Nummer VR462 PL eingetragen und hat seinen Sitz in Preetz.

(3) Der KSV ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. (LSV).

§ 2 Zweck und Aufgaben

                                                                      Zweck

  • die Pflege und Förderung des Sports
  • die Wahrnehmung der Interessen der Vereine und Kreisfachverbände
  • Förderung der Jugendhilfe und Unterstützung der Jugendarbeit seiner Mitglieder

                                                                     Aufgaben

  • die Regelung und Durchführung von Aufgaben überfachlicher Art
  • der Kinderschutz im Sport
  • die Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen

§ 3 Grundsätze

(1) Der KSV bekennt sich zu parteipolitischer und konfessioneller Neutralität.

(2) Er fördert unter Anerkennung der organisatorischen und finanziellen Selbständigkeit der Vereine und Kreisfachverbände den Amateursport.

(3) Der KSV fördert die Gleichstellung von Personen und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(4) Die Nennung der männlichen Form dient ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen, ohne eine geschlechtsspezifische Formulierung zu verwenden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Gemeinnützigkeit

(1) Der KSV dient den in § 2 genannten Zwecken und Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ausschließlich und unmittelbar. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.

(2) Alle Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

(3) Die Organe des KSV arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des KSV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen

(1) Die Satzung bildet die Grundlage für die Tätigkeiten des KSV und seiner Organe. Sie wird durch Ordnungen ergänzt.

(2) Der KSV erlässt deshalb mit Zustimmung des Kreissportverbandstages

  • eine Jugendordnung
  • eine Geschäftsordnung
  • eine Finanzordnung
  • eine Ehrenordnung
  • eine Datenordnung
  • und eine Satzung über die Verleihung eines Wanderpreises.

(3) Die Ordnungen und Entscheidungen der Organe (§12) sind für die Tätigkeit der Vereine und Kreisfachverbände verbindlich.

§ 7 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im KSV ist freiwillig.

(2) Dem KSV gehören an:

         1. ordentliche Mitglieder:

         1.1. die sporttreibenden Vereine,

         1.2. die Kreisfachverbände,

         2. außerordentliche Mitglieder:

         2.1. Organisationen, wenn sie in ihren wesentlichen Aufgaben dem Sport  
                dienen,

         2.2. kooperative Mitglieder,                             

         3. nicht gemeinnützige Vereine:

         3.1. Der Verein muss im Kreis Plön ansässig sein und mind. 7 Mitglieder (18 Jahre) aufweisen.

         4. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende.

(3) Ordentliches Mitglied kann jeder im Kreis Plön ansässige sporttreibende Verein und Kreisfachverband werden, der 
     die Satzung des KSV anerkennt; Golf, DLRG usw.

(4) Außerordentliches Mitglied kann jede Organisation im Kreis Plön werden, sofern sie in ihren wesentlichen 
     Aufgaben dem Sport dient.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist die Berufung an den Kreissportverbandstag zulässig, der endgültig entscheidet.

(2) Über die Aufnahme außerordentlicher und kooperativer Mitglieder entscheidet der Kreissportverbandstag. Bei Ablehnung ist die Berufung an den LSV zulässig.

(3) Die Mitgliedschaft im KSV ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen beizufügen.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben ein Anrecht auf Betreuung und Beratung im Rahmen dieser Satzung.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Arbeit der Satzung sowie den Grundsätzen und Beschlüssen des KSV entsprechend durchzuführen. Sie haben sich ferner für die gemeinsamen Interessen und Aufgaben des Sports einzusetzen.

(3) Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, die satzungsgemäß beschlossenen Beiträge und Umlagen zu zahlen, die jährliche Mitgliederbestandsmeldung aufzustellen und diese fristgerecht an den KSV bzw. an den LSV zu melden.

§ 10 Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im KSV endet durch:

(1) Austritt:
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem KSV kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich an den Verbandsvorstand des KSV erklärt werden. Der Erklärung ist der Nachweis beizufügen, dass das Mitglied satzungsgemäß den Austritt aus dem KSV beschlossen hat.

(2) Auflösung:
Beschließt ein Mitglied seine Auflösung, so ist dies unter Beifügung des satzungsgemäßen Beschlusses dem Verbandsvorstand mitzuteilen. Bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres hat das Mitglied alle Verpflichtungen gegenüber dem KSV zu erfüllen. Mit der Auflösung erlöschen jegliche Ansprüche und Rechte gegenüber dem KSV.

(3) Ausschluss:
Der Ausschluss aus dem KSV ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Verbandsvorstand. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Ausschließungsgrund ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung gegenüber dem Verbandsvorstand zu erklären. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Verbandsvorstand. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied sofort mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung an den Kreissportverbandstag/Beirat zu. Die Beschwerde ist schriftlich mit Begründung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet der nächste Kreissportverbandstag/Beirat endgültig. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt nach Ausschluss des internen Verbandsverfahrens unberührt. Das ausgeschlossene Mitglied verliert mit Rechtskraft des Ausschlusses alle Rechte und Ansprüche an den KSV. Angefallene Verpflichtungen bleiben bestehen.

(4) Aberkennung der Gemeinnützigkeit:
Wird einem Mitglied nach § 7 Abs. 2 (1) die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt aberkannt, endet die ordentliche Mitgliedschaft nach Bestandskraft der Aberkennung. Ebenso erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den KSV. Angefallene Verpflichtungen bleiben bestehen.

§ 11 Kreisfachverbände

(1) Die Kreisfachverbände sind Mitglieder im KSV. Sie sind selbständig und zuständig für die fachliche Durchführung des Sportbetriebes. Sie vertreten die Vereine bzw. deren Abteilungen durch den Vorsitzenden oder eine Vertreterin/einen Vertreter auf dem Kreissportverbandstag.

(2) Über einen Antrag auf Anerkennung als Kreisfachverband entscheidet der Verbandsvorstand. Eine Anerkennung kann nur erfolgen, wenn in mindestens drei Vereinen des KSV diese Sportart betrieben wird und nicht eine Mitgliedschaft in dem Kreisfachverband eines anderen Kreissportverbandes besteht.

(3) Bei Ablehnung des Anerkennungsantrages ist die Berufung an den Kreissportverbandstag zulässig, der endgültig entscheidet.

§ 12 Organe

Die Organe des Kreissportverbandes Plön sind:

a) der Kreissportverbandstag (§§ 13; 13a und 14),

b) der Verbandsvorstand (§ 15),

c) der Kreissportbeirat (§ 16),

d) der Ehrenrat (§ 17).

§ 13 Kreissportverbandstag

(1) Der Kreissportverbandstag ist das oberste Organ des Verbandes.

(2) Der ordentliche Kreissportverbandstag findet alle zwei Jahre möglichst im ersten Quartal statt. Die Einladung muss in Textform mindestens vier Wochen vorher unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt werden. Entscheidend ist die Absendung.

(3) Der ordnungsgemäß einberufene Kreissportverbandstag ist beschlussfähig, bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Der Kreissportverbandstag, der von dem Vorsitzenden oder einem Vertreter des Verbandsvorstands geleitet wird, setzt die endgültige Tagesordnung gemäß Geschäftsordnung fest, nimmt die Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstands, vollzieht die Wahlen, genehmigt die Haushaltsvoranschläge und fasst Beschlüsse über Anträge.

(5) Die Mitglieder (§7), die Kreisfachverbände (§ 11) und der Verbandsvorstand (§ 15) sind berechtigt, zu den Verbandstagen mit einer Frist von zwei Wochen Anträge zu stellen.

(6) Der Verbandsvorstand hat die Berichte und die eingereichten Anträge vor dem Verbandstag in Textform zur Kenntnis zu bringen.

(7) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können als Dringlichkeitsanträge nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen zur Beratung und Abstimmung gebracht werden. Die Frage der Dringlichkeit ist ohne vorherige Aussprache zu entscheiden; jedoch ist dem Antragssteller auf Wunsch zur Begründung der Dringlichkeit vorher das Wort zu geben. Anträge auf Änderung der Satzung können nicht auf dem Wege der Dringlichkeit eingebracht werden.

(8) Jedem Antragsteller ist auf dem Kreissportverbandstag das Wort zur Begründung seines Antrages zu erteilen.

(9) Ein außerordentlicher Kreissportverbandstag muss einberufen werden, wenn

         a) ein Drittel der Mitglieder oder

         b) der Verbandsvorstand oder

         c) der Kreissportbeirat

ihn beantragen. Die in Absatz 2 festgesetzte Frist wird auf zwei Wochen verkürzt. Es dürfen nur die zur Einberufung führenden Punkte behandelt werden.

(10) In den Jahren, in denen kein ordentlicher Verbandstag stattfindet, sollte eine Arbeitstagung mit den Vorsitzenden der Mitgliedsvereine und Kreisfachverbände oder einem Vertreter durchgeführt werden. Diese Arbeitstagung dient der Unterrichtung der Mitglieder über den Verlauf des zurückliegenden Geschäftsjahres und der Besprechung anstehender Fragen und Aufgaben der Vereine und Kreisfachverbände. Es werden jedoch keine schriftlichen Berichte abgegeben. Über eine tatsächliche Durchführung entscheidet der Verbandsvorstand.

§ 13 a Delegierte, Stimmrecht

(1) Die ordentlichen Mitglieder werden auf dem Kreissportverbandstag durch Delegierte vertreten.

(2) Zur Teilnahme und Abstimmung sind die dem Verband angeschlossenen Vereine und Kreisfachverbände berechtigt. Jeder Verein hat eine Grundstimme und für jedes volle Hundert seiner Mitglieder über 18 Jahre eine weitere Stimme. Maßgebend für die Stimmenzahl ist die für das abgelaufene Geschäftsjahr abgegebene Mitgliederbestandsmeldung, die der Beitragsrechnung zugrunde gelegt worden ist.

(3) Die Vereinsstimmen können in einer Hand liegen. Eine Stimmenübertragung auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

(4) Auf dem Kreissportverbandstag haben

         a) die Delegierten,

         b) die Vorsitzenden der Kreisfachverbände oder ihre Vertreter,

         c) die Mitglieder des Verbandsvorstandes,

         d) die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden Stimmrecht mit je einer Stimme.

(5) Außerordentliche Mitglieder haben beratende Stimmen.

§ 14 Virtueller oder hybrider Kreissportverbandstag

(1) Der Kreissportverbandstag findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt.

In außergewöhnlichen Ausnahmefällen kann der Verbandsvorstand beschließen, dass er als virtueller Verbandstag in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenz- und virtueller Versammlung (hybrider Verbandstag) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Verbandsvorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einem Präsenzverbandstag teilzunehmen.

(2) Teilnahme- und stimmberechtigte Personen, die nicht in Präsenzform am virtuellen oder hybriden Verbandstag teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell am Verbandstag teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben.

Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen sowie Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und zur Ausübung des Stimmrechtes werden vom Verbandsvorstand per Beschluss festgelegt.

(3) Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Verbandes zuzurechnen.

(4) Im Übrigen gelten für den virtuellen bzw. hybriden Verbandstag die Vorschriften für den Präsenzverbandstag sinngemäß.

§ 15 Verbandsvorstand

(1) Der Verbandsvorstand setzt sich zusammen aus

         1. dem Vorsitzenden,

         2. einem stellvertretenden Vorsitzenden,

         3. dem Schatzmeister,

         4. dem Vorsitzenden der Kreissportjugend,

         5. dem Beauftragten

         5.1. für Breitensport und Projekte,

         5.2. für das Deutsche Sportabzeichen,

         5.3. für Aus- und Fortbildung,

         5.4. für EDV und Öffentlichkeitsarbeit,

         5.5. für Seniorensport.

(2) Seine Aufgaben verteilt der Verbandsvorstand selbst, soweit Mitglieder nicht bereits durch ihre Funktionsbezeichnung eine feststehende Aufgabe haben.

(3) Gesetzlicher Vertreter des KSV im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Je zwei der Genannten vertreten den KSV gemeinsam.

(4) Der Verbandsvorstand wird mit Ausnahme des Vorsitzenden der Kreissportjugend auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(5) Scheidet ein Mitglied des Verbandsvorstandes- oder eines Organs während der Amtsperiode dauerhaft aus dem Amt aus, kann der Verbandsvorstand eine kommissarische Nachbesetzung für die verbleibende Amtsperiode beschließen.

(6) Der Vorsitzende der Kreissportjugend wird vom Kreissportjugendtag für zwei Jahre gewählt. Er ist dem Kreissportverbandstag zur Bestätigung vorzuschlagen.

(7) Zusammen gewählt werden:

         1. der Vorsitzende,

         2. der Schatzmeister,

         3. der Beauftragte für Breitensport und Projekte,

         4. der Beauftragte für das Deutsche Sportabzeichen.

(8) Auf dem folgenden Kreissportverbandstag werden gewählt:

         1. der stellvertretende Vorsitzende,

         2. der Beauftragte für Aus- und Fortbildung,

         3. der Beauftragte für EDV und Öffentlichkeitsarbeit,

         4. der Beauftragte für Seniorensport.

(9) Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 16 Kreissportbeirat

(1) Der Kreissportbeirat setzt sich aus dem Verbandsvorstand (§ 15) und den Vorsitzenden der Kreisfachverbände oder ihren Vertretern (§ 11) zusammen.

(2) Er behandelt allgemeine Anliegen des KSV, durch die die Interessen der Kreisfachverbände berührt werden. Der Kreissportbeirat ist bei Bedarf einzuberufen, muss aber bei der Aufstellung der Haushaltspläne für die Kreisfachverbände gehört werden. Er beschließt ferner über die Verleihung des Wanderpreises des KSV für besondere Leistungen auf dem Gebiet der Vereinsarbeit.

(3) Das Protokoll der Beiratstagung wird an die Vorsitzenden versendet. Wenn 4–6 Wochen nach dem Versenden des Protokolls keine Einwände von den Vorsitzenden der Fachverbände eingehen, gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 17 Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat des KSV hat die Aufgabe, ehrenrühriges Verhalten von Mitgliedern des Verbandsvorstandes, der Organe und der Ausschüsse des KSV zu untersuchen sowie Streitigkeiten unter den Mitgliedern des Verbandsvorstandes, der Organe und der Ausschüsse zu schlichten.

(2) Bei ehrenrührigem Verhalten oder bei Streitigkeiten zwischen Vereinen und Vereinsmitgliedern oder der Kreisfachverbände sind deren Ehrenräte zuständig. In besonderen Fällen können streitende Parteien die Entscheidung des Ehrenrates beantragen.

(3) Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die auf die Dauer von vier Jahren vom Kreissportverbandstag gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Ehrenrates dürfen weder dem Verbandsvorstand noch dem Beirat oder den Ausschüssen angehören.

(4) Die streitenden Parteien sind verpflichtet, alle gewünschten Auskünfte zur Sache zu erteilen und Aktenunterlagen, die den Streitfall betreffen, dem Ehrenrat zur Einsicht zu überlassen.

(5) Die Beschlüsse des Ehrenrates werden in geheimer Abstimmung mit Stimmenmehrheit gefasst. Sie sind endgültig.

§ 18 Ausschüsse

(1) Für die Erledigung besonderer Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Es ist zu unterscheiden zwischen ständigen Ausschüssen und nicht ständigen Ausschüssen.

(2) Ständige Ausschüsse sind:

         1. der Kreissportjugendausschuss und

         2. der Kreisprüfungsausschuss.

(3) Der Verbandsvorstand beruft die nicht ständigen Ausschüsse.

§ 19 Kreissportjugendausschuss

(1) Der Kreissportjugendausschuss (KSJA) nimmt die Interessen der jugendlichen Mitglieder der Vereine und Kreisfachverbände für den überfachlichen Bereich wahr. Ihm obliegt die Förderung der gemeinsamen Aufgaben des Jugendsports und deren Vertretung gegenüber den Jugendorganisationen oder deren Zusammenschlüsse.

(2) Der KSJA wird von dem ordentlichen Kreissportjugendtag gewählt. Den Vorsitz führt der Vorsitzende der Kreissportjugend.

(3) Der KSJA gibt sich eine Jugendordnung, die dieser Satzung zu entsprechen hat und die vom Kreissportverbandstag zu genehmigen ist. Sie regelt auch die Zahl der Mitglieder und ihre Wahl.

§ 20 Kreisprüfungsausschuss

(1) Der Kreisprüfungsausschuss hat die Aufgabe, die Mitgliedsvereine bei Bauvorhaben und deren Finanzierung zu beraten, Zuschussanträge zu überprüfen, die dazu notwendigen Erhebungen und Ermittlungen anzustellen und die Anträge an die entsprechenden Stellen weiterzuleiten.

(2) Die Aufgaben des Kreisprüfungsausschusses werden vom Vorstand wahrgenommen.

§ 21 Protokollführung

Über den wesentlichen Inhalt von Sitzungen und Tagungen der Organe und Ausschüsse des KSV sind Niederschriften zu fertigen, die vom Verhandlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 22 Haushaltsplan

Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr (§ 4) einen Haushaltsplan auf, der alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat. Die Gesamtausgaben dürfen die Gesamteinnahmen nicht übersteigen. Die für jedes Geschäftsjahr getrennt aufgestellten Haushaltspläne sind vom Kreissportverbandstag zu genehmigen.

§ 23 Beiträge der Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder haben Beiträge an den KSV zu entrichten. Die Höhe und den Kreis der Vereinsmitglieder, für den Beiträge zu zahlen sind, setzt der Kreissportverbandstag im Rahmen des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr fest.

(2) Die Kreisfachverbände und die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung ausgenommen.

§ 24 Kosten

Die den Mitgliedern der Organe und Ausschüsse des KSV bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entstehenden Kosten sind nach Maßgabe der vom Kreissportverbandstag zu genehmigenden Finanzordnung (§ 6 Abs. 2) zu erstatten.

§ 25 Rechnungslegung

Der Verbandsvorstand hat für die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre einen Kassenbericht aufzustellen und dem Kreissportverbandstag zur Genehmigung vorzulegen. Jedes Geschäftsjahr ist gesondert abzuschließen.

§ 26 Kassenprüfung

(1) Die Kassenführung des KSV wird durch zwei auf vier Jahre vom Kreissportverbandstag gewählte Kassenprüfer überprüft. Bei jedem Kreissportverbandstag scheidet ein Kassenprüfer nach Ablauf seiner Wahlzeit aus. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.

(2) Auf dem Kreissportverbandstag ist ein Ersatzkassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl und eine Wahl vom Ersatzkassenprüfer zum Kassenprüfer sind nicht zulässig.

(3) Die Kassenprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen. Über das Ergebnis sind der Verbandsvorstand und der Kreissportverbandstag zu unterrichten. Der Kreissportverbandstag erteilt dem Schatzmeister auf Antrag Entlastung.

§ 27 Deutsches Sportabzeichen

(1) Der KSV ist im Rahmen der Vorschriften des Deutschen Sportbundes und des LSV mit der Durchführung der Verleihung des Deutschen Sportabzeichens beauftragt.

(2) Verantwortlich dafür ist der Beauftragte für das Deutsche Sportabzeichen (§15 (1)). Eingeschlossen darin ist auch die Anleitung und Schulung der im Bereich des KSV bestellten Sportabzeichenprüfer.

§ 28 Haftung

(1) Der KSV haftet für Schäden oder Verluste, die anlässlich seiner Tagungen, Veranstaltungen, Übungen oder Lehrstunden eintreten, nur im Rahmen der vom LSV abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

(2) Aus Entscheidungen der KSV-Organe können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.

§ 29 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des KSV kann nur auf einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Verbandstag erfolgen. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Das vorhandene Vermögen des KSV ist nach Deckung aller bestehenden Verbindlichkeiten dem Kreis Plön zur Verfügung zu stellen, der es ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 30 Änderung der Satzung ohne Verbandstag

Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, die Satzung zu ändern, wenn und insoweit es das Registergericht oder das Finanzamt fordern und es sich um redaktionelle Änderungen handelt oder eine rechtliche Verpflichtung zur Änderung besteht.

§ 31 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch den Kreissportverbandstag am 11. Juni 2022 in Kraft. Die Satzung vom 26. September 2020 tritt mit ihren Änderungen am gleichen Tag außer Kraft.

Gerlinde Müller                                                                     Frank Köpke
Vorsitzende                                                                          stellv. Vorsitzender

 

Wichtige Daten für Vereine und Kreisfachorganisationen

Feststehende Termine

Meldung der erfolgreichen Sportler 15. Januar des Folgejahres
Bestandsmeldungen der Vereine jährlich bis 31. Januar des Folgejahres

Abrechnung der durchgeführten Jugenderholungs-
maßnahmen -4 Wochen nach Beendigung- spätestens bis

15. November


Anträge auf Zuschüsse

 

für haupt- und nebenamtliche Übungsleiter jährlich
mit Vordruck -der im September übersandt wird- bis

15. Oktober

Erwerb der Trainer C- und Trainer B-Lizenz
-während des ganzen Jahres, jedoch bis spätestens

15. November

Kooperation von Verein und Partner
- Erfüllung der Kooperation-

 30. September

für kleinere und größere Sportgeräte und dergl.
-während des ganzen Jahres- jedoch bis spätestens

15. November

Zuwendung für die Teilnahme an überregionalen Meisterschaften ab der Norddeutschen Meisterschaft aufwärts -

während des ganzen Jahres, jedoch bis spätestens

 

15. Nobvember

für Fachverbände (Organisation, Schulung usw.) 01. Dezember
Anträge an den Landessportverband und den Kreis Plön über den Kreissportverband auf Investitionszuschüsse für Sanierungen,
Um- und Neubauten bis zum
30. Juni

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

müller4  

Vorsitzende

Gerlinde Müller

Lindenstr. 37
24211 Preetz

Tel: 04342/4877

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Frank  

 

Stellvertreter

Frank Köpke

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   Profilbild  

 

Schatzmeister

Jan Lentz

 

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Vorsitzende/r der Kreissportjugend

NN

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Juergen Mueller

 

 

Beauftragter für Breitensport und Projekte

Dr. Jürgen Müller

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DSC 0038 2 

 

 

Beauftragter für das Deutsche Sportabzeichen

Christian Heindorf

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Beauftragte/r für Aus- und Fortbildung

NN

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angelika internet  

 

Beauftragte für EDV und Öffentlichkeitsarbeit

Angelika Beuck

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Ruth Homepage

 

 

Beauftragte für Seniorensport

Ruth Lindner, komm.

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